Alterssicherung gerecht reformieren!
Die Alterssicherungskommission hat weitreichende Empfehlungen zur Zukunft der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung vorgelegt. Für die komba gewerkschaft ist klar: Eine zukunftsfeste Reform darf nicht einseitig auf dem Rücken der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausgetragen werden. In einer aktuellen, umfassenden Stellungnahme bezieht die komba klar Stellung gegen pauschale Belastungen und für den Schutz der Beschäftigten.
Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission betreffen die Alterssicherung insgesamt: gesetzliche Rentenversicherung, Renteneintritt, vorgezogene Rentenzugänge, Altersteilzeit, Rentenanpassung, Finanzierung, Altersarmut, betriebliche und private Vorsorge, kapitalgedeckte Elemente sowie die Frage, welche Gruppen künftig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden sollen.
Für die komba gewerkschaft stehen zunächst die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst im Fokus. Sie sind unmittelbar betroffen, wenn Altersgrenzen steigen, abschlagsfreie Rentenzugänge eingeschränkt, Altersteilzeitmodelle beschnitten, Rentenanpassungen gedämpft oder zusätzliche Beiträge für eine gesetzliche Kapitalrente eingeführt werden.
Die komba erkennt an, dass die Alterssicherung angesichts des demografischen Wandels vor erheblichen Herausforderungen steht. Die Kommission beschreibt zutreffend, dass immer weniger Beitragszahlende eine wachsende Zahl von Rentenbeziehenden finanzieren müssen und dass kleine und mittlere Einkommen durch steigende Sozialabgaben zusätzlich unter Druck geraten.
Kritisch ist die Gesamtwirkung zentraler Empfehlungen: längere Lebensarbeitszeiten, spätere Rentenzugänge, höhere Abschlagsrisiken, weniger flexible Übergänge, stärkere Kapitaldeckung und zusätzliche Beitragsbelastungen. Das trifft Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die bereits heute unter Personalmangel, Arbeitsverdichtung, hoher Verantwortung sowie körperlichen, psychischen und sozialen Belastungen arbeiten.
Die beamtenrechtlichen Empfehlungen sind nicht der Hauptgegenstand der Alterssicherungsdebatte, aber verfassungsrechtlich besonders sensibel. Die Kommission empfiehlt keine unmittelbare pauschale Einbeziehung von Beamtinnen und Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung. Sie bezeichnet eine Erwerbstätigenversicherung unter Einbeziehung von Beamtinnen und Beamten aber als langfristiges Idealbild und fordert zugleich eine wirkungsgleiche Übertragung rentenrechtlicher Reformen auf die Beamtenversorgung sowie eine deutliche Reduzierung von Verbeamtungen.
Diese beamtenbezogenen Empfehlungen bewertet die komba gewerkschaft kritisch. Die Beamtenversorgung ist kein Anhängsel der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist ein eigenständiges, verfassungsrechtlich geprägtes Alterssicherungssystem und als Bestandteil der lebenslangen amtsangemessenen Alimentation im Lichte von Art. 33 Abs. 5 GG zu betrachten. Eine schematische, rechnerische oder automatische Wirkungsgleichheit zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung lehnt die komba ab.
Der Bericht der Alterssicherungskommission ist kein Beamtenbericht. Er ist ein Gesamtbericht zur Zukunft der Alterssicherung in Deutschland. Bereits die Gliederung zeigt, dass die Kommission nicht nur einzelne Statusgruppen betrachtet, sondern das gesamte Alterssicherungssystem: Kenngröße des Gesamtversorgungsniveaus, Renteneintritt, Rehabilitation, Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersarmut, Einbeziehung weiterer Gruppen, kapitalgedeckte Elemente sowie Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung.
Im Zentrum steht die gesetzliche Rentenversicherung als zentraler Pfeiler der Alterssicherung. Die Kommission beschreibt, dass der Altenquotient deutlich steigen wird und dass selbst eine gute Arbeitsmarktentwicklung die demografischen Effekte voraussichtlich nicht vollständig kompensieren kann.
Diese Ausgangslage ist ernst zu nehmen. Eine alternde Gesellschaft braucht eine tragfähige, verlässliche und gerechte Alterssicherung. Die Frage ist jedoch, wie die Lasten verteilt werden. Aus Sicht der komba darf die Antwort nicht einseitig lauten: länger arbeiten, später in Rente gehen, mehr Beiträge zahlen und mehr Risiken individuell tragen.
Gerade im öffentlichen Dienst muss die Rentendebatte mit der Arbeitsrealität verbunden werden. Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte tragen Verwaltung, Bildung, Betreuung, Sicherheit, Ordnung, soziale Hilfen, Rettung, Infrastruktur, kommunale Betriebe und öffentliche Daseinsvorsorge. Sie arbeiten häufig unter hoher Belastung. Deshalb muss jede Reform prüfen, ob sie die Beschäftigten schützt oder zusätzlich belastet.
Die komba bewertet den Bericht differenziert.
Positiv ist, dass die Kommission die Lebensstandardsicherung im Alter ausdrücklich anspricht. Nettoersatzquote, bessere Datenbasis, Digitale Rentenübersicht, stärkere Rehabilitation, Bekämpfung verdeckter Altersarmut und transparente Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen sind wichtige Ansatzpunkte. Auch der Sozialpartnerdialog zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich richtig.
Reformen der Hinterbliebenenversorgung müssen mit besonderer Sensibilität geprüft werden. Verschlechterungen würden voraussichtlich vor allem Frauen treffen, deren Erwerbsbiografien häufiger durch Teilzeit, Kindererziehung, Pflegeverantwortung oder geringere Einkommen geprägt sind. Die komba lehnt Leistungskürzungen oder eine Schwächung des Schutzes von Hinterbliebenen ab. Sinnvoll wären vielmehr Verbesserungen bei Anrechnungsregelungen, damit eigene Erwerbstätigkeit und eigene Alterssicherung nicht unangemessen zu Leistungsminderungen führen.
Kritisch ist jedoch die Grundrichtung mehrerer zentraler Empfehlungen. Die Kommission will das System stabilisieren, setzt dafür aber stark auf längere Erwerbsphasen, strengere Rentenzugänge, zusätzliche kapitalgedeckte Beiträge und Dämpfungsmechanismen. Für viele Beschäftigte bedeutet das nicht abstrakt „Stabilisierung“, sondern konkret: länger arbeiten, später aussteigen, mehr Abschläge riskieren, mehr Beiträge zahlen und stärker auf ergänzende Vorsorge angewiesen sein.
Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind besonders relevant:
- Empfehlung 5: weitere Anhebung der Regelaltersgrenze,
- Empfehlung 6: Abschaffung des abschlagsfreien Renteneintritts für besonders langjährig Versicherte,
- Empfehlung 8: Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte,
- Empfehlung 13: Einschränkung der Altersteilzeit und Abschaffung des Blockmodells,
- Empfehlung 14: Verstärkung des Nachhaltigkeitsfaktors und stärkere Dämpfung künftiger Rentenanpassungen,
- Empfehlung 28: gesetzliche Kapitalrente mit zusätzlichem paritätisch finanziertem Beitrag,
- Empfehlungen 29 und 30: Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, die mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammengedacht werden muss.
Für Beamtinnen und Beamte sind besonders relevant:
- Empfehlung 21: Erwerbstätigenversicherung als langfristiges Idealbild,
- Empfehlung 23: wirkungsgleiche Übertragung von GRV-Reformen auf die Beamtenversorgung, Reduzierung der Verbeamtungen und Rücklagenbildung.
Diese doppelte Perspektive ist entscheidend: Die Stellungnahme der komba muss zuerst die rentenrechtlichen Auswirkungen auf alle Beschäftigten und insbesondere auf Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst bewerten. Die beamtenrechtlichen Fragen sind gesondert zu behandeln, weil sie Art. 33 Abs. 5 GG, das Alimentationsprinzip und die Eigenständigkeit der Beamtenversorgung berühren.
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind von den rentenrechtlichen Empfehlungen unmittelbar betroffen. Für sie geht es um Renteneintritt, Abschläge, Altersteilzeit, Rentenanpassung, Kapitalrente, Zusatzversorgung und gesunde Arbeit bis zum Rentenalter. Ihre Perspektive gehört daher ins Zentrum der komba-Bewertung.
Die Empfehlungen der Kommission könnten für Tarifbeschäftigte bedeuten:
- längere Lebensarbeitszeit durch steigende Altersgrenzen,
- späterer Zugang zu vorgezogenen Altersrenten,
- Wegfall einer abschlagsfreien Ausstiegsmöglichkeit nach besonders langer Versicherungszeit,
- höhere individuelle Abschlagsrisiken,
- Einschränkung der Altersteilzeit als tarifliches Übergangsinstrument,
- zusätzliche Beitragsbelastung durch eine gesetzliche Kapitalrente,
- stärkere Abhängigkeit von kapitalgedeckten Erträgen,
- stärkere Bedeutung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
- zusätzlicher Druck auf kommunale Arbeitgeber und Personalplanung.
Besonders problematisch ist die Gleichzeitigkeit der Maßnahmen. Eine einzelne Maßnahme mag für sich genommen moderat erscheinen. In ihrer Gesamtwirkung entsteht jedoch ein erheblicher Belastungspfad: späterer Renteneintritt, weniger flexible Übergänge, zusätzliche Beiträge und stärker gedämpfte Rentenanpassungen.
Für die komba ist deshalb klar: Die Tarifbeschäftigten dürfen nicht nur als Beitragszahlende und Erwerbspotenzial betrachtet werden. Sie sind Beschäftigte mit konkreten Arbeitsbedingungen. Gerade im öffentlichen Dienst sind viele Tätigkeiten körperlich, psychisch oder sozial belastend.
Die komba unterstützt die Weiterentwicklung der Digitalen Rentenübersicht zu einem verständlichen und niedrigschwelligen Informations- und Planungstool. Beschäftigte müssen frühzeitig erkennen können, wie sich Teilzeit, Minijobs, unterbrochene Erwerbsbiografien oder reduzierte Arbeitszeit auf ihre spätere Alterssicherung auswirken. Transparenz darf jedoch nicht beim Hinweis auf Vorsorgelücken stehen bleiben. Sie muss mit besseren Schutzmechanismen, gestärkter Zusatzversorgung, Anerkennung von Sorgearbeit und wirksamen Maßnahmen gegen Altersarmut verbunden werden.
Die Kommission arbeitet an mehreren Stellen mit Durchschnittswerten, etwa bei Lebenserwartung, Erwerbsphasen und Rentenbezugsdauer. Die Realität im öffentlichen Dienst ist jedoch nicht durchschnittlich.
Besonders belastet sind unter anderem:
- Pflege und Gesundheitsdienste,
- Rettungsdienst,
- Feuerwehr,
- Kitas und Sozial- und Erziehungsdienste,
- Entsorgung,
- Bauhöfe,
- technische Dienste,
- kommunale Ordnungsdienste,
- Flughafenfeuerwehren
- Jobcenter,
- Jugendämter,
- Bürgerämter,
- Justizvollzug,
- Polizei,
allgemeine Verwaltung mit hoher Fallzahl, Konfliktdichte und Arbeitsverdichtung.
In diesen Bereichen prägen Schichtdienst, Wochenenddienst, Nachtarbeit, emotionale Belastung, körperliche Anforderungen, Gewalt- und Konfliktsituationen, hohe Verantwortung, Personalmangel und steigende Fallzahlen den Alltag.
Eine pauschale Verlängerung der Lebensarbeitszeit trifft diese Beschäftigten besonders. Wer nicht gesund bis zur höheren Altersgrenze kommt, trägt das Risiko häufig selbst: durch Abschläge, Erwerbsminderung, längere Krankheitsphasen, geringere Renten oder finanzielle Unsicherheit.
Viele Beschäftigte in belastenden Bereichen reduzieren bereits heute ihre Arbeitszeit, um dauerhaft arbeitsfähig zu bleiben. Dadurch entstehen doppelte Einbußen: zunächst beim laufenden Entgelt und später bei der Rentenhöhe.
Weiterarbeit über die Altersgrenze hinaus kann sinnvoll sein, wenn sie freiwillig erfolgt und den individuellen Möglichkeiten, dem Gesundheitszustand und der Leistungsfähigkeit entspricht. Sie darf aber nicht faktisch erzwungen werden, weil Rentenansprüche nicht ausreichen oder Übergangsinstrumente fehlen.
Alterssicherung darf deshalb nicht nur an rechnerischer Lebenserwartung ausgerichtet werden. Maßgeblich ist, ob Menschen ihre konkrete Tätigkeit gesund, würdig und leistungsfähig bis zur Altersgrenze ausüben können.
Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung moderat anzuheben. Die zusätzliche Lebenserwartung soll im Verhältnis 2:1 auf Erwerbsphase und Rentenphase verteilt werden. Nach den zugrunde gelegten Annahmen würde dies zwischen 2031 und 2041 eine Anhebung der Regelaltersgrenze um etwa sechs Monate von 67 auf 67,5 Jahre bedeuten.
Aus Sicht der komba ist diese Empfehlung kritisch. Sie betrifft alle rentenversicherten Beschäftigten und damit die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst unmittelbar.
Die Kommission verbindet die Anhebung mit finanzieller Stabilisierung, höheren individuellen Rentenansprüchen und zusätzlichem Arbeitskräftepotenzial. Diese Argumente sind aus Sicht der Rentenfinanzierung nachvollziehbar. Sie beantworten aber nicht die entscheidende soziale Frage: Können Beschäftigte in belasteten Berufen tatsächlich gesund länger arbeiten?
Gerade im öffentlichen Dienst ist dies zweifelhaft. Für Beschäftigte in Kitas, Pflege, Rettungsdienst, Bauhöfen, Ordnungsdiensten, Sozialdiensten oder Bürgerämtern ist eine längere Lebensarbeitszeit keine abstrakte Rechengröße, sondern eine konkrete Belastungsfrage.
Öffentliche Arbeitgeber müssten dafür altersgerechte Arbeitsplätze schaffen, Gesundheitsmanagement ausbauen, Umsetzungsmöglichkeiten anbieten, Rehabilitation stärken und BEM-Strukturen wirksam machen. Viele Kommunen haben dafür angesichts von Personal- und Finanzdruck nur begrenzte Spielräume.
Bewertung der komba: Eine automatische oder schematische Anhebung der Altersgrenzen ist abzulehnen. Vor jeder weiteren Erhöhung müssen reale Arbeitsbedingungen, gesundheitliche Belastungen und Berufsgruppenunterschiede berücksichtigt werden.
Forderung: Keine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze ohne belastungsspezifische Ausnahmen, verbindliche Präventions- und Reha-Strukturen, wirksames BEM und echte Möglichkeiten eines früheren abschlagsfreien Ausstiegs für besonders belastete Beschäftigte.
Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Die komba bewertet diese Empfehlung kritisch. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, hat über Jahrzehnte gearbeitet, Beiträge gezahlt und zur Stabilität des Systems beigetragen. Die abschlagsfreie Rente nach besonders langer Versicherungszeit ist Ausdruck der Anerkennung von Lebensleistung.
Die Kommission verweist darauf, dass die bisherige Regelung nicht immer zielgenau die gesundheitlich besonders Belasteten erreicht. Dieser Hinweis ist ernst zu nehmen. Er spricht aber nicht für eine vollständige Abschaffung. Er spricht für eine Weiterentwicklung, die lange Beitragsbiografien, Belastungen, Gesundheit und Einkommen differenziert berücksichtigt.
Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst hätte die Abschaffung erhebliche Folgen. Viele Kolleginnen und Kollegen beginnen früh mit Ausbildung und Beruf, arbeiten jahrzehntelang im öffentlichen Dienst und erreichen lange Versicherungszeiten. Besonders in Kitas, Bauhöfen, Pflege, Rettungsdienst, technischen Diensten, Sozial- und Erziehungsdiensten sowie einfachen und mittleren Verwaltungsbereichen können lange Erwerbsbiografien mit hoher Belastung verbunden sein.
Wer diesen Beschäftigten die abschlagsfreie Möglichkeit nach besonders langer Versicherungszeit nimmt, schwächt ein zentrales Gerechtigkeitssignal.
Bewertung der komba: Die vollständige Abschaffung des abschlagsfreien Renteneintritts nach besonders langer Versicherungszeit ist sozialpolitisch falsch. Lebensleistung darf nicht in Abschläge umgerechnet werden.
Forderung: Erhalt eines abschlagsfreien Rentenzugangs nach besonders langer Versicherungszeit. Ergänzend braucht es belastungsspezifische Zugänge für gesundheitlich besonders beanspruchte Beschäftigte.
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre anzuheben und anschließend parallel zur Regelaltersgrenze weiterzuentwickeln.
Diese Empfehlung verschärft die Wirkung der Empfehlungen 5 und 6. Steigende Regelaltersgrenzen, der Wegfall des abschlagsfreien Renteneintritts nach besonders langer Versicherungszeit und ein späterer Zugang für langjährig Versicherte würden flexible Ausstiegsmöglichkeiten zugleich verengen.
Für Tarifbeschäftigte bedeutet das: Wer nicht gesund bis zur Regelaltersgrenze arbeiten kann, hätte weniger Ausweichmöglichkeiten. Das Risiko gesundheitlicher Belastung würde weiter individualisiert.
Für öffentliche Arbeitgeber bedeutet das: Ältere Beschäftigte müssen länger gehalten werden, ohne dass automatisch geeignete Arbeitsplätze vorhanden sind. Das ist besonders schwierig in operativen Bereichen, in denen körperliche Leistungsfähigkeit, Schichtdienst, Einsatzfähigkeit oder Mindestbesetzung eine Rolle spielen.
Bewertung der komba: Die Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte ist keine technische Anpassung, sondern ein weiterer Eingriff in flexible Übergänge.
Forderung: Kein Hochschieben vorzeitiger Rentenzugänge ohne sozial gerechte, gesundheitsbezogene und belastungsspezifische Ausgleichsregelungen.
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Altersteilzeit im Blockmodell soll nicht mehr möglich sein.
Diese Empfehlung ist aus arbeits- und tarifpolitischer Sicht besonders kritisch. Altersteilzeit ist im öffentlichen Dienst ein wichtiges Instrument. Sie ermöglicht planbare Übergänge, unterstützt Personalplanung, kann Wissenstransfer fördern und hilft Beschäftigten, die letzte Phase ihres Berufslebens gesundheitsverträglich zu gestalten.
Die Kommission betrachtet das Blockmodell im Wesentlichen als Frühverrentungsanreiz. Diese Sicht ist zu eng. In der Praxis kann das Blockmodell gerade in belasteten Tätigkeiten sinnvoll sein, wenn eine gleichmäßige Teilzeit bis zum Renteneintritt organisatorisch oder gesundheitlich kaum tragfähig ist.
Der Bericht erkennt selbst an, dass Einschränkungen bei der Altersteilzeit die Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien und der Tarifpartner beschränken. Für die komba ist das ein zentrales Gegenargument. Übergänge in den Ruhestand müssen tariflich gestaltbar bleiben.
Bewertung der komba: Die Altersteilzeit darf nicht pauschal beschnitten werden. Das Blockmodell darf nicht generell ausgeschlossen werden.
Forderung: Erhalt der Altersteilzeit als tarifpolitisches Instrument. Keine pauschale Abschaffung des Blockmodells. Vorrang für branchenspezifische, tarifliche und belastungsgerechte Lösungen im öffentlichen Dienst.
Tiefgreifende Änderungen im Rentenrecht dürfen nicht abrupt zulasten der Beschäftigten umgesetzt werden. Wer über Jahrzehnte gearbeitet, Beiträge gezahlt und seine Lebensplanung auf geltende Rentenzugänge, Altersgrenzen und Übergangsmodelle ausgerichtet hat, braucht verlässlichen Vertrauensschutz.
Dies gilt insbesondere für Änderungen bei der Regelaltersgrenze, beim vorgezogenen Rentenzugang, bei Abschlägen, bei der Rente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte sowie bei der Altersteilzeit. Diese Regelungen sind für viele Beschäftigte nicht bloße Rechengrößen, sondern Grundlage konkreter Lebens-, Berufs- und Vorsorgeplanung.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rentenrecht hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei erheblichen Eingriffen in rentenrechtliche Erwartungen insbesondere auf rentennahe Jahrgänge Rücksicht nehmen muss. Erforderlich sind Übergangsregelungen, die den Betroffenen ermöglichen, sich in angemessener Zeit auf die neue Rechtslage einzustellen und ihre Lebensführung sowie langfristige finanzielle Dispositionen daran anzupassen.1
Daraus folgt: Rentenrechtliche Änderungen dürfen nicht kurzfristig, schematisch oder ohne ausreichende Übergangsfristen greifen. Sie müssen gestuft, sozial ausgewogen und für die Betroffenen planbar ausgestaltet werden. Besonders zu schützen sind rentennahe Jahrgänge, langjährig Versicherte sowie Beschäftigte, die ihre Berufs- und Vorsorgeplanung bereits auf die geltende Rechtslage ausgerichtet haben.
Für die komba ist klar: Wer heute kurz vor dem Ruhestand steht, darf morgen nicht mit völlig neuen Bedingungen konfrontiert werden. Rentenreformen brauchen Verlässlichkeit. Lebensleistung darf nicht nachträglich entwertet werden.
Forderung: Keine rentenrechtliche Reform ohne wirksamen Vertrauensschutz, ausreichend lange Übergangsregelungen und besonderen Schutz rentennaher Jahrgänge. Änderungen bei Altersgrenzen, Abschlägen, vorgezogenen Rentenzugängen und Altersteilzeit müssen planbar, gestuft und sozial gerecht ausgestaltet werden.
Die Kommission empfiehlt, nach 2031 zu regelbasierten Rentenanpassungen zurückzukehren. Der Nachhaltigkeitsfaktor2 soll beibehalten und der Parameter „alpha“3 auf 0,33 erhöht werden. Dadurch sollen Rentenanpassungen stärker auf Demografie und Erwerbstätigkeit reagieren.
Aus Sicht der komba ist diese Empfehlung kritisch, weil sie Rentenanpassungen stärker dämpfen kann. Der Bericht selbst stellt dar, dass Rentensteigerungen ab 2031 ohne sonstige Reformen stärker gedämpft würden. Zugleich soll das Gesamtpaket diese Dämpfungen abfedern, unter anderem durch Kapitalrente und Übergangsfaktor.
Für die komba bleibt entscheidend: Die gesetzliche Rente muss lebensstandardsichernd bleiben. Eine stärkere Dämpfung trifft besonders Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen, die keine ausreichende private Vorsorge aufbauen können. Das betrifft auch viele Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst.
Aus Sicht der Rentenbeziehenden ist eine Wiedereinsetzung und zusätzliche Verstärkung des Nachhaltigkeitsfaktors besonders kritisch. Lebensstandardsicherung entscheidet sich nicht allein an der Bruttorente, sondern an dem, was nach Steuern, Sozialabgaben und Kaufkraftverlust tatsächlich verbleibt. Schon heute kommen Rentenerhöhungen bei vielen Rentnerinnen und Rentnern nicht vollständig netto an. Grund dafür ist unter anderem die nachgelagerte Besteuerung: Für Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner bleibt der persönliche Rentenfreibetrag grundsätzlich als fester Eurobetrag erhalten; spätere Rentenerhöhungen erhöhen dagegen regelmäßig den steuerpflichtigen Teil der Rente. Hinzu kommen Inflation, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie – je nach individueller Einkommenssituation – die Wirkung der Steuerprogression.
Diese Entwicklung zeigt, dass die Debatte über Rentenanpassungen nicht allein auf das formale Rentenniveau vor Steuern verengt werden darf. Maßgeblich ist die reale Nettoabsicherung im Alter. Wenn Rentenanpassungen künftig zusätzlich durch einen stärker wirkenden Nachhaltigkeitsfaktor gedämpft würden, drohen weitere Einbußen bei der tatsächlichen Lebensstandardsicherung. Dies gilt besonders für Rentnerinnen und Rentner mit kleinen und mittleren Alterseinkommen, die steigende Kosten kaum durch zusätzliche private Vorsorge oder weitere Einkünfte ausgleichen können.
Vor diesem Hintergrund fordert die komba, jede Reform der Rentenanpassungsformel auch auf ihre Netto- und Kaufkraftwirkungen zu prüfen. Rentenpolitik darf nicht nur rechnerisch stabilisieren, sondern muss gewährleisten, dass die Alterssicherung real trägt.
Zudem darf die Einführung kapitalgedeckter Elemente nicht als Rechtfertigung dienen, die gesetzliche Rentenleistung zu dämpfen. Kapitalerträge sind nicht für alle Jahrgänge gleichermaßen wirksam und mit Risiken verbunden. Für rentennahe Jahrgänge sind die Ansparzeiten begrenzt. Für jüngere Jahrgänge entstehen zusätzliche Beiträge und Kapitalmarktrisiken.
Bewertung der komba: Rentenanpassungen müssen verlässlich, nachvollziehbar und lebensstandardsichernd bleiben. Dämpfungsmechanismen dürfen nicht zu einer schleichenden Entwertung gesetzlicher Rentenansprüche führen.
Forderung: Keine Verstärkung von Dämpfungsfaktoren ohne klare Sicherung des Rentenniveaus, Verteilungsprüfung, Schutz kleiner und mittlerer Alterseinkommen und vollständige Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben aus Steuermitteln.
Die Kommission empfiehlt die Einführung einer obligatorischen kapitalgedeckten Rentenkomponente im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dafür sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden. Vorgesehen ist ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent.
Diese Empfehlung betrifft Tarifbeschäftigte unmittelbar. Ein zusätzlicher Beitragssatz bedeutet: Beschäftigte zahlen zusätzlich. Arbeitgeber zahlen zusätzlich. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt weniger Netto vom Brutto. Für öffentliche Arbeitgeber steigen die Personalkosten.
Aus Sicht der komba können kapitalgedeckte Elemente ergänzend sinnvoll sein. Sie dürfen aber weder die gesetzliche Rente relativieren noch zusätzliche Risiken einseitig auf Beschäftigte verlagern.
Kapitalgedeckte Vorsorge ist abhängig von Kapitalmarktentwicklung, Kosten, Anlagestrategie und Ansparzeit. Der Bericht selbst weist darauf hin, dass ein Ausbau kapitalgedeckter Altersvorsorge kurzfristig die Finanzierungsanspannung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auflöst, weil Beiträge angespart werden und nicht zur sofortigen Finanzierung laufender Renten zur Verfügung stehen.
Soweit die Kommission auf ein „Schweden-Modell“ beziehungsweise eine zentral verwaltete kapitalgedeckte Rentenkomponente verweist, ist dies sorgfältig zu prüfen. Internationale Vorbilder können Orientierung geben, ersetzen aber keine eigenständige Bewertung der deutschen Rahmenbedingungen. Entscheidend sind transparente Governance, niedrige Verwaltungskosten, demokratische Kontrolle, wirksame Risikobegrenzung und ein sozialer Ausgleich für Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen. Ein Kapitaldeckungsmodell darf nicht dazu führen, dass Risiken der Alterssicherung stärker auf die einzelnen Beschäftigten verlagert oder bestehende Sicherungssysteme wie die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geschwächt werden.
Bewertung der komba: Eine gesetzliche Kapitalrente darf nur ergänzend, sozial ausgewogen und transparent ausgestaltet werden. Sie darf nicht zulasten des Nettoentgelts, der Zusatzversorgung oder kommunaler Arbeitgeber eingeführt werden.
Forderung: Keine gesetzliche Kapitalrente ohne Begrenzung der Beitragslast, transparente und demokratisch kontrollierte Governance, sozialen Ausgleich, Schutz kleiner Einkommen und Abstimmung mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Die Kommission empfiehlt einen Sozialpartnerdialog zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung soll insbesondere in bisher unterversorgten Bereichen erhöht werden.
Dieser Ansatz ist grundsätzlich richtig. Für die komba ist aber entscheidend, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als eigenständiger und bewährter Baustein der Alterssicherung der Tarifbeschäftigten geschützt und gestärkt wird.
Die Zusatzversorgung ist für viele Tarifbeschäftigte ein zentrales Element der Gesamtattraktivität des öffentlichen Dienstes. Sie gleicht teilweise aus, dass Entgelte in vielen Bereichen nicht mit der Privatwirtschaft konkurrieren können. Wenn zugleich gesetzliche Rentenleistungen gedämpft, Kapitalbeiträge eingeführt und Altersteilzeit eingeschränkt werden, gewinnt die Zusatzversorgung noch mehr Bedeutung.
Eine neue gesetzliche Kapitalrente darf deshalb nicht isoliert eingeführt werden. Sie muss mit Zusatzversorgung, betrieblicher Altersversorgung, Tarifpolitik und Nettoentgelten zusammengedacht werden.
Forderung: Stärkung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Keine neuen Doppelstrukturen ohne Abstimmung mit VBL/ZVK-Systemen. Sozialpartnerdialog mit verbindlicher Beteiligung der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes.
Eine reine Beitragszusage, bei der Beschäftigte keine planbaren Rentenleistungen mehr erwarten können, lehnt die komba für den öffentlichen Dienst ab. Gerade wenn gesetzliche Rentenleistungen unter Druck geraten, darf auch die zweite Säule nicht stärker auf individuelle Risiken verlagert werden.
Die Kommission sieht eine Erwerbstätigenversicherung, in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbstständige, Beamtinnen und Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einbezogen sind, als Idealbild der Alterssicherung an.
Für die komba ist eine präzise Einordnung erforderlich: Die Kommission empfiehlt keine unmittelbare pauschale Einbeziehung von Beamtinnen und Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung. Sie setzt die Erwerbstätigenversicherung mit Beamten aber als langfristiges Leitbild. Eine solche Einbeziehung ist aus Sicht der komba mit den verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG, dem Alimentationsprinzip und der Eigenständigkeit der Beamtenversorgung, nicht vereinbar.
Eine bessere Absicherung nicht obligatorisch abgesicherter Selbstständiger kann sozialpolitisch sinnvoll sein. Auch eine Debatte über Abgeordnete, Vorstände und andere bislang nicht einbezogene Gruppen ist legitim. Bei Beamtinnen und Beamten gelten jedoch andere Maßstäbe.
Kurzfristige Beitragsmehreinnahmen durch eine Einbeziehung von Beamtinnen und Beamten wären zudem kein tragfähiger Beitrag zur nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Neue Beiträge würden langfristig neue Ansprüche erzeugen und die Finanzierungslasten lediglich verschieben.
Bewertung der komba: Die Erwerbstätigenversicherung darf nicht als politische Chiffre genutzt werden, um Beamtinnen und Beamte als Lösung des Finanzierungsproblems der gesetzlichen Rentenversicherung darzustellen.
Forderung: Keine Einbeziehung von Beamtinnen und Beamten in eine Erwerbstätigenversicherung. Keine Instrumentalisierung der Beamtenthematik. Verfassungsrechtliche Eigenständigkeit der Beamtenversorgung beachten.
Die Kommission empfiehlt, Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Zudem sollte die Zahl der Verbeamtungen deutlich reduziert werden. Bund und Länder sollen ausreichende Rücklagen für Pensionen schaffen.
Dieses Kapitel ist nicht der Schwerpunkt des gesamten Berichts, aber es ist für die komba verfassungs- und beamtenpolitisch besonders relevant.
Zunächst ist klarzustellen: Die Beamtenversorgung ist ein getrenntes, eigenständiges Alterssicherungssystem und kein nachgelagertes Vergleichssystem zur gesetzlichen Rentenversicherung. Maßstab ist Art. 33 Abs. 5 GG. Besoldung und Versorgung bilden gemeinsam die lebenslange amtsangemessene Alimentation.
Der direkte Vergleich von Rentenniveau und Ruhegehaltssatz führt in die Irre. Die gesetzliche Rente ist im Kern monofunktional. Die Beamtenversorgung ist bifunktional, weil sie neben der Sicherungsfunktion zugleich Elemente umfasst, die funktional einer betrieblichen Altersversorgung entsprechen.
Die komba lehnt deshalb eine schematische Wirkungsgleichheit ab. Rentenrechtliche Kürzungs-, Dämpfungs- oder Belastungsmechanismen dürfen nicht automatisch in das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden. Jede Änderung muss eigenständig, systemgerecht, verfassungsfest und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsbeamtentums geprüft werden.
Auch die geforderte deutliche Reduzierung von Verbeamtungen ist kritisch. Der Beamtenstatus dient der Sicherung einer neutralen, rechtsstaatlichen, verlässlichen und funktionsfähigen Verwaltung. Er darf nicht aus haushaltspolitischen Gründen zurückgedrängt werden.
Der Lagebericht des dbb zu den Gutachten von Di Fabio und Hagist4 weist darauf hin, dass restriktivere Verbeamtungen mit Blick auf Nachwuchs und Arbeitsmarkt kritisch zu sehen sind. Hinzu kommt: Art. 33 Abs. 4 GG sieht die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe grundsätzlich für Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis vor. Der Beamtenstatus ist damit verfassungsrechtlich gerade für hoheitliche Aufgaben angelegt, ohne auf die Eingriffsverwaltung im engeren Sinne beschränkt zu sein. Eine pauschale Reduzierung von Verbeamtungen würde diesen verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt verkürzen und zugleich praktische Abgrenzungsprobleme verschärfen, weil hoheitliche Tätigkeiten im modernen öffentlichen Dienst vielfach nicht trennscharf von anderen Aufgaben getrennt werden können.
Die Rücklagenbildung für Pensionen ist demgegenüber grundsätzlich sinnvoll, wenn sie richtig ausgestaltet wird. Rücklagen müssen auskömmlich, zweckgebunden, rechtlich geschützt und durch die Dienstherren finanziert sein. Sie dürfen nicht durch erneute Sonderopfer der Beamtinnen und Beamten aufgebaut werden.
Bewertung der komba: Empfehlung 23 ist abzulehnen, soweit sie eine schematische Wirkungsgleichheit und eine pauschale Reduzierung von Verbeamtungen fordert. Richtig ist eine systemgerechte, eigenständige und verfassungsfeste Fortentwicklung der Beamtenversorgung im Lichte des Alimentationsprinzips.
Forderung: Keine schematische, rechnerische oder automatische Wirkungsgleichheit zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung. Keine automatische Übertragung rentenrechtlicher Dämpfungsmechanismen. Keine pauschale Reduzierung von Verbeamtungen. Zweckgebundene und geschützte Rücklagen durch die Dienstherren.
Akkordeon Inhalt
Die komba gewerkschaft weist eine schematische Absenkung der Beamtenversorgung nach dem Vorbild rentenrechtlicher Dämpfungsmechanismen entschieden zurück. Insbesondere lässt sich eine etwaige Absenkung des Versorgungsniveaus um mehrere Prozentpunkte nicht damit rechtfertigen, dass das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahrzehnten ebenfalls gedämpft worden sei.
Eine solche Argumentation verkennt die verfassungsrechtliche Eigenständigkeit der Beamtenversorgung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Besoldung und Versorgung Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation. Der Dienstherr ist verpflichtet, den amtsangemessenen Unterhalt der Beamtinnen und Beamten lebenslang, also auch nach Eintritt in den Ruhestand, zu gewährleisten. Beamtinnen und Beamte haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; vielmehr sind ihre Bruttobezüge von vornherein unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche niedriger festgesetzt.5
Kürzungen im Versorgungsrecht wirken deshalb nicht nur im Ruhestand. Sie verändern das Gleichgewicht des Beamtenverhältnisses insgesamt. Wenn Beamtinnen und Beamte infolge abgesenkter Versorgung einen größeren Teil ihrer laufenden Bezüge für private Altersvorsorge aufwenden müssten, kann dies zugleich die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Besoldung in der aktiven Dienstzeit berühren. Versorgungskürzungen sind damit alimentationsrechtlich doppelt relevant: Sie mindern den Ruhestandsunterhalt und können zugleich die Angemessenheit der aktiven Besoldung infrage stellen.
Auch rein finanzielle Gründe können einen solchen Eingriff nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht stellt hohe Anforderungen an haushaltspolitisch begründete Einschränkungen der amtsangemessenen Alimentation. Eine Einschränkung aus rein fiskalischen Gründen kommt allenfalls zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Betracht. Selbst dann reicht ein allgemeiner Verweis auf angespannte Haushalte, steigende Versorgungsausgaben oder demografischen Druck nicht aus.
Erforderlich wäre vielmehr ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung. Dieses müsste in den Gesetzgebungsmaterialien nachvollziehbar begründet sein, ein konkretes Sparziel definieren, die Auswahl der Maßnahmen plausibel erklären, einen hinreichend bestimmten Zeitplan enthalten und das notwendige Sparvolumen gleichheitsgerecht auf alle relevanten Gruppen verteilen.6
Daraus folgt: Eine isolierte Absenkung der Beamtenversorgung um vermeintliche fünf Prozentpunkte, allein mit dem Argument eines Gleichlaufs zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur Entlastung öffentlicher Haushalte, wäre verfassungsrechtlich hoch problematisch. Ein solcher Eingriff ließe sich nicht als bloße „wirkungsgleiche Übertragung“ rentenrechtlicher Reformen rechtfertigen. Er würde unmittelbar den Kernbereich der lebenslangen Alimentation berühren.
Sollte der Gesetzgeber tatsächlich eine derart gravierende Einschränkung erwägen, müsste er sich an den strengen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts messen lassen. Dies würde nicht nur eine außergewöhnliche Haushaltsnotlage voraussetzen, sondern ein umfassendes, gleichheitsgerechtes und gesamtgesellschaftlich angelegtes Konsolidierungskonzept. Eine pauschale Reduzierung der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten wäre damit unvereinbar.
Die komba gewerkschaft stellt daher klar: Die Beamtenversorgung darf nicht nach dem Muster rentenrechtlicher Dämpfungsmechanismen schematisch abgesenkt werden. Sie ist eigenständiger Bestandteil der amtsangemessenen Alimentation. Jede Änderung muss systemgerecht, verfassungsfest und unter Berücksichtigung der lebenslangen Bindung zwischen Dienstherrn und Beamtenschaft erfolgen.
Die Beamtenversorgung ist kein Sondervorteil und kein beliebig disponibler Kostenblock. Sie ist Teil des verfassungsrechtlich geprägten Berufsbeamtentums.
Beamtinnen und Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie unterliegen besonderen Pflichten: Verfassungstreue, Neutralität, volle Hingabe an den Beruf, besondere Bindung an den Dienstherrn und Streikverbot. Im Gegenzug schuldet der Dienstherr amtsangemessene Besoldung, Fürsorge und lebenslange Versorgung.
Das Berufsbeamtentum ist ein Stabilitätsanker für Staat und Gesellschaft. Das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, Verfassungstreue und Streikverbot stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Alimentation, Fürsorgepflicht und lebenslanger Versorgung.
Die Beamtenversorgung darf deshalb nicht isoliert nach finanzpolitischen Kriterien verändert werden. Sie ist im Zusammenhang mit Alimentation, Lebenszeitprinzip, Fürsorgepflicht, Streikverbot, Funktionsfähigkeit des Staates und Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu betrachten.
Die komba stellt klar:
- Die Beamtenversorgung ist eigenständig.
- Sie ist Bestandteil der Alimentation.
- Sie ist bifunktional und daher nicht mit der gesetzlichen Rente gleichzusetzen.
- Eine schematische Wirkungsgleichheit mit der GRV ist abzulehnen.
- Eine pauschale Reduzierung von Verbeamtungen schwächt die Attraktivität und Handlungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes.
- Rücklagenbildung ist Aufgabe der Dienstherren und darf nicht durch neue Sonderopfer finanziert werden.
Die Empfehlungen haben erhebliche Folgen für öffentliche Arbeitgeber, insbesondere für Kommunen.
Eine gesetzliche Kapitalrente mit zusätzlichem paritätischem Beitragssatz erhöht Arbeitgeberkosten. Längere Lebensarbeitszeiten verlangen mehr Gesundheitsmanagement, Rehabilitation, BEM, altersgerechte Arbeitsplätze und Personalsteuerung. Einschränkungen bei Altersteilzeit erschweren Übergangsplanung. Rücklagenbildung für Versorgungsausgaben und eine Reduzierung von Verbeamtungen hätten zusätzliche Auswirkungen auf Dienstherrenhaushalte, Personalgewinnung und Statusstrukturen.
Viele Kommunen stehen bereits unter erheblichem Haushaltsdruck. Gleichzeitig müssen sie die öffentliche Daseinsvorsorge sichern. Zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge, höhere Personalkosten und neue Anforderungen dürfen nicht ohne Gegenfinanzierung auf die kommunale Ebene verlagert werden.
Die komba fordert deshalb eine kommunale Folgenabschätzung vor Umsetzung entsprechender Reformen. Jede Reform muss prüfen:
- Was kostet sie kommunale Arbeitgeber?
- Welche Auswirkungen hat sie auf Personalgewinnung?
- Welche Auswirkungen hat sie auf belastete Berufsgruppen?
- Welche Auswirkungen hat sie auf Zusatzversorgung und Tarifpolitik?
- Welche Ausgleichsmechanismen sind erforderlich?
Die rentenrechtlichen Empfehlungen haben erhebliche arbeitsrechtliche und tarifpolitische Folgewirkungen.
Die Einschränkung der Altersteilzeit berührt unmittelbar die Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifpartner. Gerade im öffentlichen Dienst sind tarifliche Übergangsregelungen wichtig, weil sie Beschäftigte schützen und Arbeitgebern planbare Personalentwicklung ermöglichen.
Die Anhebung von Altersgrenzen erhöht den Druck auf Arbeitgeber, alternsgerechte Arbeit zu ermöglichen. Das betrifft Arbeitszeitgestaltung, Einsatzplanung, Umsetzungsmöglichkeiten, Qualifizierung, Gesundheitsschutz und Prävention.
Die gesetzliche Kapitalrente berührt die Entgelt- und Beitragsstruktur. Zusätzliche Sozialbeiträge belasten Nettoentgelte und können mittelbar Tarifpolitik beeinflussen.
Die Zusatzversorgung muss tarifpolitisch geschützt werden. Sie darf nicht durch neue gesetzliche Kapitalstrukturen relativiert werden.
Die komba fordert daher: Rentenpolitik darf nicht isoliert vom Arbeitsrecht und der Tarifpolitik gedacht werden. Alterssicherung, Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Tarifautonomie gehören zusammen.
- Keine automatische weitere Anhebung der Regelaltersgrenze.
- Belastungsspezifische Schutzregelungen für besonders beanspruchte Tätigkeiten.
- Erhalt eines abschlagsfreien Rentenzugangs nach besonders langer Versicherungszeit.
- Keine weitere Einschränkung vorzeitiger Rentenzugänge ohne sozialen und gesundheitlichen Ausgleich.
- Erhalt der Altersteilzeit als tarifpolitisches Instrument.
- Keine pauschale Abschaffung des Blockmodells.
- Stärkung der Tarifautonomie bei Übergängen in den Ruhestand.
- Wirksamer Vertrauensschutz und ausreichend lange Übergangsregelungen bei allen Änderungen von Altersgrenzen, vorgezogenen Rentenzugängen, Abschlägen und Altersteilzeitregelungen.
- Keine stärkere Dämpfung von Rentenanpassungen ohne Sicherung des Lebensstandards.
- Vollständige Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Leistungen aus Steuermitteln.
- Stärkung von Reha, Prävention, BEM und alternsgerechter Arbeit:
- Keine faktische Weiterarbeitspflicht wegen unzureichender Rentenhöhe.
- Prävention vor Reha vor Rente.
- Schutz und Ausbau der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Insbesondere keine reine Beitragszusage in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
- Keine gesetzliche Kapitalrente ohne sozialen Ausgleich, Begrenzung der Beitragslast und Abstimmung mit bestehenden Zusatzversorgungssystemen. Insbesondere keine Erhöhung von Abschlägen bei vorzeitigem Renteneintritt.
- Keine Instrumentalisierung der Beamtenthematik als vermeintliche Lösung der Rentenfinanzierung.
- Anerkennung der Beamtenversorgung als eigenständiges, bifunktionales System im Lichte des Alimentationsprinzips.
- Keine schematische, rechnerische oder automatische Wirkungsgleichheit zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung.
- Keine automatische Übertragung rentenrechtlicher Kürzungs-, Dämpfungs- oder Belastungsmechanismen auf die Beamtenversorgung.
- Keine pauschale Reduzierung von Verbeamtungen.
- Keine isolierte Absenkung der Beamtenversorgung nach dem Vorbild rentenrechtlicher Dämpfungen.
- Keine Versorgungskürzungen aus rein fiskalischen Gründen ohne die strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines schlüssigen, umfassenden und gleichheitsgerechten Haushaltskonsolidierungskonzepts.
- Zweckgebundene, rechtlich geschützte und auskömmliche Rücklagenbildung für Versorgungsausgaben durch die Dienstherren.
- Keine erneuten Sonderopfer der Beamtinnen und Beamten zur Sanierung öffentlicher Haushalte.
- Kommunale Folgenabschätzung vor Umsetzung zusätzlicher Belastungen.
- Stärkung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte.
Die Alterssicherung muss zukunftsfest gestaltet werden. Aber sie darf nicht durch einseitige Belastungen der Beschäftigten erkauft werden.
Die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst sind von den rentenrechtlichen Empfehlungen unmittelbar betroffen. Für sie geht es um Renteneintritt, Abschläge, Altersteilzeit, Rentenanpassung, Kapitalrente, Zusatzversorgung und gesunde Arbeit bis zum Rentenalter. Deshalb muss ihre Perspektive im Zentrum der komba-Stellungnahme stehen.
Die beamtenrechtlichen Fragen sind gesondert zu bewerten. Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges, bifunktionales System im Lichte des Alimentationsprinzips. Der Beamtenstatus ist kein bloßer Kostenfaktor, sondern ein wesentliches Element eines neutralen, rechtsstaatlichen und handlungsfähigen öffentlichen Dienstes.
Besonders gilt: Versorgungskürzungen sind keine rentenpolitische Parallelverschiebung. Sie greifen in die lebenslange Alimentation ein. Eine Absenkung der Beamtenversorgung nach dem Vorbild rentenrechtlicher Dämpfungen wäre daher verfassungsrechtlich hoch problematisch und ließe sich nicht mit bloßen Haushaltsinteressen rechtfertigen.
Die zentrale Linie der komba lautet:
- Alterssicherung reformieren – ja.
- Lebensleistung entwerten – nein.
- Beschäftigte länger arbeiten lassen, ohne ihre Belastungen zu berücksichtigen – nein.
- Tarifliche Übergänge einschränken – nein.
- Zusatzversorgung schwächen – nein.
- Beamtenversorgung schematisch an die GRV angleichen – nein.
- Öffentlichen Dienst stärken – unbedingt.