Die komba gewerkschaft bewertet den vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften differenziert. Der Entwurf enthält mit der vorgesehenen gesetzlichen Regelung der Arbeitszeiterfassung einen wichtigen und überfälligen Schritt zur Stärkung des Arbeitszeitschutzes. Zugleich wirft die geplante tarifliche Öffnung hin zu einer wöchentlichen statt werktäglichen Begrenzung der Arbeitszeit grundlegende arbeitsschutzrechtliche, tarifpolitische und praktische Fragen auf.

Arbeitszeiterfassung schafft Transparenz

Aus Sicht der komba gewerkschaft ist positiv hervorzuheben, dass die vollständige Erfassung der Arbeitszeit nun ausdrücklich gesetzlich geregelt werden soll. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung aufgezeichnet werden. Damit wird eine wesentliche Voraussetzung geschaffen, um Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen und Ansprüche auf Ausgleich wirksam kontrollieren und durchsetzen zu können.

„Arbeitszeit, die nicht erfasst wird, bleibt in der Praxis häufig unsichtbar. Eine verlässliche Arbeitszeiterfassung ist deshalb kein Selbstzweck, sondern ein zentrales Instrument des Arbeits- und Gesundheitsschutzes“, erklärt Sandra van Heemskerk, Bundesvorsitzende der komba gewerkschaft.

Besonders wichtig ist aus Sicht der komba gewerkschaft, dass die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufzeichnung beim Arbeitgeber verbleibt. Dies gilt auch dann, wenn die Erfassung durch die Beschäftigten selbst oder durch Dritte erfolgt. Gerade bei mobiler Arbeit, Vertrauensarbeitszeit, Außendiensten und flexiblen Arbeitsformen darf Arbeitsschutz nicht ins Leere laufen. Vertrauensarbeitszeit kann nur funktionieren, wenn gesetzliche Schutzvorgaben weiterhin eingehalten und überprüft werden.

Wochenarbeitszeit nur tariflich möglich

Besonders sorgfältig bewertet die komba gewerkschaft die geplante Änderung in § 7 ArbZG. Danach soll anstelle einer werktäglichen eine wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit vereinbart werden können, wenn dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgt.

Damit handelt es sich nicht um eine freie oder einseitige Arbeitgeberoption. Diese tarifliche Einhegung entschärft die Debatte erheblich. Sie stärkt die kollektive Ebene und stellt sicher, dass eine solche Öffnung nicht durch individuelle Vereinbarungen oder einseitige betriebliche Vorgaben eingeführt werden kann.

Gleichwohl bleibt die Regelung aus Sicht der komba gewerkschaft kritisch. Die werktägliche Begrenzung der Arbeitszeit ist ein zentrales Element des Arbeitszeitschutzes. Gesundheitliche Belastung entsteht nicht allein im Wochendurchschnitt, sondern konkret durch lange Arbeitstage, unzureichende Erholung, ausfallende Pausen und eine Verdichtung von Arbeit.

Flexibilität braucht echte Beschäftigtensouveränität

Die komba gewerkschaft verkennt nicht, dass flexible Arbeitszeitmodelle im Interesse von Beschäftigten liegen können. Echte Zeitsouveränität kann die Vereinbarkeit von Beruf, Familie, Pflege, Ehrenamt und Privatleben verbessern. Entscheidend ist jedoch, ob Flexibilität tatsächlich von den Beschäftigten ausgeht oder ob sie faktisch durch dienstliche Anforderungen, Personalmangel, Erwartungsdruck oder Teamzwänge bestimmt wird.

„Flexibilität darf nicht bedeuten: länger, dichter und unplanbarer. Gerade im öffentlichen Dienst erleben viele Kolleginnen und Kollegen bereits heute, dass Personalmangel den Arbeitsalltag bestimmt. Arbeitszeitrecht darf nicht zur Ersatzlösung für fehlende Stellen werden“, betont Frank Meyers, 2. Bundesvorsitzender der komba gewerkschaft.

Aus Sicht der komba gewerkschaft muss der Begriff der „besonderen Regelungen“ zum Schutz der Gesundheit deshalb konkretisiert werden. Wenn der Gesetzgeber eine Abweichung von der werktäglichen Begrenzung ermöglicht, braucht es klare Mindestanforderungen. Dazu gehören verbindliche Vorgaben zu täglichen Höchstgrenzen, Ruhezeiten, Pausen, Belastungsanalysen, Gefährdungsbeurteilungen, Mitbestimmung, Dokumentation und Kontrolle.

Besondere Relevanz für den öffentlichen Dienst

Für den öffentlichen Dienst und die kommunalen Arbeitgeberstrukturen ist besondere Vorsicht geboten. Viele Bereiche stehen bereits heute unter erheblichem Druck: Kommunalverwaltungen, Sozial- und Jugendämter, Ordnungsdienste, technische Dienste, kommunale Betriebe, Kitas, Leitstellen, Rettungsdienststrukturen und Bibliotheken.

In solchen Bereichen darf eine Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts nicht als Ersatz für ausreichende Personalbemessung missverstanden werden. Mehr Flexibilität ersetzt keine fehlenden Stellen. Beschäftigtenorientierte Arbeitszeit braucht echte Souveränität, kollektive Absicherung, wirksame Mitbestimmung und überprüfbaren Gesundheitsschutz.

Sonn- und Feiertagsarbeit muss Ausnahme bleiben

Kritisch sieht die komba gewerkschaft auch die vorgesehene Erweiterung der Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Entwurf schafft zusätzliche Möglichkeiten für öffentliche Bibliotheken sowie Bäckereien und Konditoreien. Gerade öffentliche Bibliotheken sind häufig kommunale Einrichtungen.

Eine Ausweitung der Öffnungsmöglichkeiten darf nicht dazu führen, dass Sonntagsarbeit schleichend normalisiert wird. Der Sonntag erfüllt eine wichtige gesundheitliche, soziale und gesellschaftliche Schutzfunktion. Sollten entsprechende Ausnahmen geschaffen werden, müssen sie eng begrenzt, mitbestimmt, personell abgesichert und durch Ausgleichsregelungen flankiert werden.

komba fordert klare Schutzplanken

Die komba gewerkschaft fordert, dass Arbeitszeitrecht auch künftig konsequent als Arbeitsschutzrecht verstanden wird. Die Arbeitszeiterfassung muss praxistauglich, arbeitgeberverantwortlich und kontrollierbar umgesetzt werden. Eine wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit darf nur tariflich und nur mit verbindlichen Schutzstandards zugelassen werden.

Zudem müssen Betriebs- und Personalräte umfassend beteiligt, Sonn- und Feiertagsarbeit auf echte Ausnahmen begrenzt und die Auswirkungen der Reform evaluiert werden. Gerade weil mit der tariflichen Öffnung zur Wochenarbeitszeit und der Erweiterung von Sonn- und Feiertagsarbeit sensible Schutzbereiche berührt werden, braucht es eine gesetzliche Überprüfung der Folgen für Gesundheit, Arbeitsbelastung, Vereinbarkeit, Gleichstellung und Arbeitszeitverstöße.

Die Grundhaltung der komba gewerkschaft ist klar: Arbeitszeiterfassung ist ein wichtiger Fortschritt. Tarifliche Einhegung ist ein bedeutsamer Schutzmechanismus. Aber Flexibilität darf nicht zulasten von Gesundheit, Planbarkeit und Erholung gehen.

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